2.4. Das Bundesgericht hat für das Obergericht verbindlich vorgegeben, dass wenn der Privatkläger an seinem Antrag festhalte, zu prüfen sei, ob der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit gegeben werden müsse, die Anklage in tatsächlicher Hinsicht um die subjektiven Elemente einer versuchten schweren Körperverletzung zu ergänzen (Urteil des Bundesgerichts E. 2.6.8 letzter Absatz).