dass er beabsichtigt habe, A. «in schwerer Weise zu verletzen». Es wird neu ausgeführt, dass er mit seinen heftigen Schlägen mit einem Schlagstock gegen das Gesicht von A. gezeigt habe, dass er zumindest in Kauf genommen habe, bei diesem schwere Narben im Gesicht oder Brüche des Gesichtsschädels und dadurch den Verlust des Augenlichts zu verursachen.