– erneut zu prüfen, ob der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Anklageergänzung um die subjektiven Elemente einer versuchten schweren Körperverletzung zu geben sei (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.6.8). A. hat an seinem Antrag festgehalten (siehe Stellungnahme vom 24. März 2022). In der Folge hat die Staatsanwaltschaft die Anklage am 31. März 2022 ergänzt. Einerseits wurde die Variante der schweren Körperverletzung präzisiert, nämlich als «den Körper oder ein wichtiges Organ eines Menschen zu verstümmeln oder ein wichtiges Organ unbrauchbar zu machen oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend zu entstellen.». Die Absicht des Beschuldigten wurde dahingehend präzisiert,