Vorliegend könne dem Privatkläger A. mangels einer expliziten Teileinstellungsverfügung gemäss Bundesgericht nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die mit Verweigerung der Anklageergänzung von der Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebrachte implizite Teileinstellung nicht mit Beschwerde angefochten habe. Unter diesen Umständen bleibe eine Änderung bzw. Ergänzung der Anklage auch nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid noch möglich, da A. eine solche sowohl erst- als auch zweitinstanzlich beantragt habe und sein Antrag bisher nicht korrekt behandelt worden sei. Es sei dabei unerheblich, dass sich dies nicht mehr auf die Zivilforderung auswirken könne.