119 Abs. 2 lit. a StPO) im Gerichtsverfahren bei einer ihrer Ansicht nach ungenügenden Anklage auch mittels eines Antrags auf Ergänzung der Anklage im Sinne einer qualifizierten Tatbegehung bzw. einer härteren rechtlichen Qualifikation durchsetzen. Solche Anträge der Privatklägerschaft auf Ergänzung der Anklage hat das Sachgericht zu behandeln. Vorliegend könne dem Privatkläger A. mangels einer expliziten Teileinstellungsverfügung gemäss Bundesgericht nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die mit Verweigerung der Anklageergänzung von der Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebrachte implizite Teileinstellung nicht mit Beschwerde angefochten habe.