Eine Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO – der eine Durchbrechung des Immutabilitätsprinzips zur Folge hat – ist bei Verfahren ohne Beteiligung von Privatklägern nur in engen Grenzen möglich, wenn es darum geht, ungerechtfertigte Freisprüche zu verhindern, weil in der Anklage z.B. nicht alle Tatbestandselemente der angeklagten Straftat hinreichend umschrieben sind oder weil der an sich gleiche Lebensvorgang unter einen anderen Tatbestand zu subsumieren ist. Hingegen ist die Privatklägerschaft – anders als das Sachgericht – nicht zur Unparteilichkeit verpflichtet. Sie darf ihren Anspruch auf Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit.