2.2. Zur Frage, ob eine Änderung bzw. Ergänzung der Anklage auch im Rückweisungsverfahren vor Obergericht noch möglich ist, hat das Bundesgericht detaillierte Ausführungen gemacht (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.6 mit zahlreichen Hinweisen), worauf verwiesen werden kann. Insbesondere wurde die Möglichkeit der Änderung oder Ergänzung der Anklage bezüglich der bereits angeklagten Tat (Art. 333 Abs. 1 StPO), die im Berufungsverfahren gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anwendung von Art. 379 StPO im Rahmen der Anträge der Parteien noch möglich ist, sofern dies mit dem Verbot der reformatio in peius vereinbar ist, genannt. Unter denselben Voraussetzungen ist diese