Die Argumentation des Bundesgerichts, eine «ernsthafte» Verletzung gemäss Anklage umfasse den Vorwurf einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht, mutet wortklauberisch an. Es überzeugt auch nicht, dass ein Beschuldigter, dem vorgeworfen wird, er habe in Kauf genommen, eine andere Person ernsthaft zu verletzen, nicht damit rechnen müsse, dass das Gericht eine versuchte schwere Körperverletzung prüft; das Gegenteil ist der Fall, was sich denn auch darin zeigt, dass sich der Beschuldigte gegen diesen Vorwurf einlässlich hat wehren können.