Die in der Anklage genannte Absicht, jemanden ernsthaft zu verletzen sei nicht mit einer schweren Körperverletzung gleichzusetzen, dies bedeute lediglich «sehr starke» oder «gefährliche» Verletzungen, nicht hingegen «sehr gefährliche» Verletzungen. Weiter sei in der Anklage nicht ersichtlich, welche Tatbestandsvariante von Art. 122 StGB durch die vorliegenden Verletzungen erfüllt sei (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar E. 2.5.1 f.).