2. 2.1. Das Bundesgericht hat hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 3 in seinem Urteil verbindlich festgestellt, dass der Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung – entgegen der Auffassung des Obergerichts – gegen das Anklageprinzip verstosse, weshalb die Beschwerde des Beschuldigten in diesem Punkt gutzuheissen sei (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.5). Die in der Anklage genannte Absicht, jemanden ernsthaft zu verletzen sei nicht mit einer schweren Körperverletzung gleichzusetzen, dies bedeute lediglich «sehr starke» oder «gefährliche» Verletzungen, nicht hingegen «sehr gefährliche» Verletzungen.