Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2 f.). Somit ist im Schuldpunkt einzig noch der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung bzw. qualifizierten einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 3) zu behandeln; sowie allenfalls über die Strafe und unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse über die Landesverweisung zu befinden.