2. 2.1. Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts wurde den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme und der Stellung von Anträgen eingeräumt. Gleichzeitig wurde der Privatkläger A. aufgefordert, dem Obergericht zu erklären, ob er am Antrag, der Beschuldigte sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen, festhalte. Ebenfalls wurde der Beschuldigte aufgefordert, dem Obergericht Angaben zu machen und Unterlagen zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen einzureichen, die aus seiner Sicht im Rahmen der Strafzumessung und/ oder der Landesverweisung von Bedeutung sein könnten.