Es wies die Sache hingegen zur neuen Entscheidung über den Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung (Anklageziffer 3) an das Obergericht zurück, da diesbezüglich der Anklagegrundsatz verletzt sei (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar E. 2.5.1). Sodann führte das Bundesgericht jedoch aus, dass insoweit der Privatkläger an seinem Antrag [betr. Bestrafung u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung] festhalte, der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit gegeben werden, die Anklage in tatsächlicher Hinsicht um die subjektiven Elemente einer versuchten schweren Körperverletzung zu ergänzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts E. 2.6.8 letzter Absatz). Infolge der teilweisen Gutheissung