für die Anklageziffer 1 und verneinte in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer Verletzung des Anklagegrundsatzes (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.5). Es wies die Sache hingegen zur neuen Entscheidung über den Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung (Anklageziffer 3) an das Obergericht zurück, da diesbezüglich der Anklagegrundsatz verletzt sei (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar E. 2.5.1).