1.3. Eine durch den Beschuldigten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 teilweise gut. Das Bundesgericht bestätigte zwar die rechtliche Qualifikation bzw. den Schuldspruch des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (entgegen dem vom Beschuldigten geltend gemachten Entreissdiebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB) für die Anklageziffer 1 und verneinte in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer Verletzung des Anklagegrundsatzes (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.5).