Die weiteren Schuldsprüche wurden bestätigt und der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Schändung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Obergericht verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 10.00 sowie zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe. Weiter verwies es ihn, wie die Vorinstanz, für 7 Jahre des Landes, wobei es die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anordnete. Sodann -3-