1.2. Auf Berufung des Beschuldigten sowie Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie des Privatklägers A. hin, sprach das Obergericht den Beschuldigten mit Urteil vom 22. Oktober 2020 (SST.2019.235) der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB; Anklageziffer 3) – statt der qualifizierten einfachen Körperverletzung – schuldig. Die weiteren Schuldsprüche wurden bestätigt und der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Schändung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.