Es verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00, sowie zu einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 27 Tage Freiheitsstrafe; wobei die Freiheitsstrafe sowie die Busse jeweils eine Gesamtstrafe mit einem aufgeschobenen Freiheitsentzug im Umfang von 50 Tagen sowie einer aufgeschobenen Busse von Fr. 600.00 gemäss Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 17. August 2016 darstellten, deren bedingter Vollzug das Bezirksgericht widerrief. Es ordnete eine Landesverweisung von 7 Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem an.