22 Abs. 1 StGB; Anklageziffer 6) schuldig. Vom Vorwurf der Schändung (Art. 191 StGB; Anklageziffer 2) und der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB; Anklageziffer 3) sprach es ihn frei. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00, sowie zu einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 27 Tage Freiheitsstrafe;