Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.48 (ST.2018.198; StA.2019.50) Urteil vom 4. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Gilgen Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Privatkläger A._____, […] unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, […] Beschuldigter B._____, geboren am [tt.mm.1998], von Sri Lanka, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt C._____, […] Gegenstand Raub, versuchte schwere Körperverletzung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Das Bezirksgericht Aarau sprach den Beschuldigten am 10. April 2019 des Raubes (Art. 140 Ziff. 1 StGB; Anklageziffer 1), der einfachen Körper- verletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB; Anklageziffer 1), der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; Anklageziffer 3), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; Anklageziffer 4), der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG; Anklageziffer 5), der mehr- fachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG; Anklageziffer 5) und der versuchten Hinderung einer Amts- handlung (Art. 286 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; Anklageziffer 6) schuldig. Vom Vorwurf der Schändung (Art. 191 StGB; Anklageziffer 2) und der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB; Anklageziffer 3) sprach es ihn frei. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00, sowie zu einer Busse von Fr. 800.00, ersatzweise 27 Tage Freiheitsstrafe; wobei die Freiheitsstrafe sowie die Busse jeweils eine Gesamtstrafe mit einem aufgeschobenen Freiheitsentzug im Umfang von 50 Tagen sowie einer aufgeschobenen Busse von Fr. 600.00 gemäss Urteil der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau vom 17. August 2016 darstellten, deren bedingter Vollzug das Bezirksgericht widerrief. Es ordnete eine Landesverweisung von 7 Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem an. Ausserdem ordnete es die Einziehung und Vernichtung bzw. die Rückgabe diverser Gegenstände an. Schliesslich wurde über die Zivilforderungen der beiden Privatkläger entschieden, wobei diese teilweise gutgeheissen und teilweise auf den Zivilweg ver- wiesen wurden. 1.2. Auf Berufung des Beschuldigten sowie Anschlussberufung der Staats- anwaltschaft sowie des Privatklägers A. hin, sprach das Obergericht den Beschuldigten mit Urteil vom 22. Oktober 2020 (SST.2019.235) der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 Abs. 2 i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB; Anklageziffer 3) – statt der qualifizierten einfachen Körper- verletzung – schuldig. Die weiteren Schuldsprüche wurden bestätigt und der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Schändung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Obergericht verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 10.00 sowie zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatz- weise 30 Tage Freiheitsstrafe. Weiter verwies es ihn, wie die Vorinstanz, für 7 Jahre des Landes, wobei es die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anordnete. Sodann -3- regelte das Obergericht die Handhabe von beschlagnahmten Gegen- ständen bzw. deren Herausgabe neu. Schliesslich beurteilte es die Zivil- forderungen des Privatklägers A. und verwies diese teilweise auf den Zivilweg. 1.3. Eine durch den Beschuldigten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 teilweise gut. Das Bundesgericht bestätigte zwar die rechtliche Qualifikation bzw. den Schuldspruch des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (entgegen dem vom Beschuldigten geltend gemachten Entreissdiebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB) für die Anklage- ziffer 1 und verneinte in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer Verletzung des Anklagegrundsatzes (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.5). Es wies die Sache hingegen zur neuen Entscheidung über den Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung (Anklage- ziffer 3) an das Obergericht zurück, da diesbezüglich der Anklagegrundsatz verletzt sei (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar E. 2.5.1). Sodann führte das Bundesgericht jedoch aus, dass insoweit der Privatkläger an seinem Antrag [betr. Bestrafung u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung] festhalte, der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit gegeben werden, die Anklage in tatsächlicher Hinsicht um die subjektiven Elemente einer versuchten schweren Körperverletzung zu ergänzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts E. 2.6.8 letzter Absatz). Infolge der teilweisen Gutheissung der Beschwerde im Strafpunkt würde sich eine Behandlung der Rügen betreffend Strafzumessung und Landesverweisung erübrigen, wobei über Letztere unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse im Urteils- zeitpunkt neu befunden werden müsse (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3). 2. 2.1. Im Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts wurde den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme und der Stellung von Anträgen eingeräumt. Gleichzeitig wurde der Privatkläger A. aufgefordert, dem Obergericht zu erklären, ob er am Antrag, der Beschuldigte sei wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig zu sprechen, festhalte. Ebenfalls wurde der Beschuldigte aufgefordert, dem Obergericht Angaben zu machen und Unterlagen zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen einzureichen, die aus seiner Sicht im Rahmen der Strafzumessung und/ oder der Landesverweisung von Bedeutung sein könnten. 2.2. Mit Eingabe vom 24. März 2022 machte der Beschuldigte Angaben zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen und reichte diverse Unter- lagen ein. Weiter stellte er ein Haftentlassungsgesuch. -4- 2.3. Mit Eingabe vom 24. März 2022 stellte der Privatkläger A. das Haupt- begehren, der Beschuldigte sei u.a. wegen versuchter schwerer Körper- verletzung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, dass die Anklageschrift zwecks Ergänzung und Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen werde. 2.4. Mit Verfügung vom 28. März 2022 wurde der Oberstaatsanwaltschaft die Gelegenheit gegeben, die Anklage um die subjektiven Elemente einer versuchten schweren Körperverletzung zu ergänzen. Mit Eingabe vom 31. März 2022 hat die Oberstaatsanwaltschaft Ziff. 3 der Anklage ergänzt. 2.5. Mit Verfügung vom 12. April 2022 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen. 2.6. Mit Eingabe vom 19. April 2022 nahm der Beschuldigte zur Ergänzung der Anklage Stellung und beantragte, diese sei nicht mehr zu hören und der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung frei- zusprechen; weiter sei er zu einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten zu verurteilen, und es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten. 2.7. Mit Eingabe vom 19. April 2022 nahm der Privatkläger A. Stellung zur Ergänzung der Anklage und beantragte weitere Anpassungen der Anklage- schrift sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 nahm er erneut Stellung. 2.8. Mit Eingabe vom 25. April 2022 nahm der Beschuldigte ergänzend Stellung zur Anklageergänzung. Mit Eingabe vom 17. Mai 2022 nahm er erneut Stellung. Er stellte weiter den Antrag auf Einholung eines aktuellen Landes- und Lageberichts für Sri Lanka beim Staatssekretariat für Migration (SEM). -5- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück, darf sich dieses nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Die anderen Teile des Urteils haben weiterhin Bestand. Die neue Entscheidung des Obergerichts ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2 f.). Somit ist im Schuldpunkt einzig noch der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung bzw. qualifizierten einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 3) zu behandeln; sowie allenfalls über die Strafe und unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse über die Landesverweisung zu befinden. 2. 2.1. Das Bundesgericht hat hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Anklageziffer 3 in seinem Urteil verbindlich festgestellt, dass der Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung – entgegen der Auffassung des Obergerichts – gegen das Anklageprinzip verstosse, weshalb die Beschwerde des Beschuldigten in diesem Punkt gutzuheissen sei (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.5.5). Die in der Anklage genannte Absicht, jemanden ernsthaft zu verletzen sei nicht mit einer schweren Körperverletzung gleichzusetzen, dies bedeute lediglich «sehr starke» oder «gefährliche» Verletzungen, nicht hingegen «sehr gefährliche» Ver- letzungen. Weiter sei in der Anklage nicht ersichtlich, welche Tatbestands- variante von Art. 122 StGB durch die vorliegenden Verletzungen erfüllt sei (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar E. 2.5.1 f.). Die Argumentation des Bundesgerichts, eine «ernsthafte» Verletzung gemäss Anklage umfasse den Vorwurf einer schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB nicht, mutet wortklauberisch an. Es überzeugt auch nicht, dass ein Beschuldigter, dem vorgeworfen wird, er habe in Kauf genommen, eine andere Person ernsthaft zu verletzen, nicht damit rechnen müsse, dass das Gericht eine versuchte schwere Körperverletzung prüft; das Gegenteil ist der Fall, was sich denn auch darin zeigt, dass sich der Beschuldigte gegen diesen Vorwurf einlässlich hat wehren können. Das Bundesgericht hat jedoch für das Obergericht verbindlich entschieden, weshalb es damit sein Bewenden hat. -6- 2.2. Zur Frage, ob eine Änderung bzw. Ergänzung der Anklage auch im Rückweisungsverfahren vor Obergericht noch möglich ist, hat das Bundes- gericht detaillierte Ausführungen gemacht (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.6 mit zahlreichen Hinweisen), worauf verwiesen werden kann. Insbesondere wurde die Möglichkeit der Änderung oder Ergänzung der Anklage bezüglich der bereits angeklagten Tat (Art. 333 Abs. 1 StPO), die im Berufungsverfahren gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Anwendung von Art. 379 StPO im Rahmen der Anträge der Parteien noch möglich ist, sofern dies mit dem Verbot der reformatio in peius vereinbar ist, genannt. Unter denselben Voraussetzungen ist diese nach einer Rückweisung durch das Bundesgericht möglich. Das Sach- gericht kann die Staatsanwaltschaft nicht zur Änderung oder Erweiterung einer Anklage verpflichten, sondern ihr gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO lediglich Gelegenheit dazu geben. Dem Sachgericht ist es zudem unter- sagt, die Rolle der Anklage zu übernehmen. Im Gerichtsverfahren gilt grundsätzlich das Immutabilitätsprinzip. Eine Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO – der eine Durchbrechung des Immutabilitätsprinzips zur Folge hat – ist bei Verfahren ohne Beteiligung von Privatklägern nur in engen Grenzen möglich, wenn es darum geht, ungerechtfertigte Freisprüche zu verhindern, weil in der Anklage z.B. nicht alle Tatbestandselemente der angeklagten Straftat hinreichend umschrieben sind oder weil der an sich gleiche Lebensvorgang unter einen anderen Tatbestand zu subsumieren ist. Hingegen ist die Privatklägerschaft – anders als das Sachgericht – nicht zur Unparteilichkeit verpflichtet. Sie darf ihren Anspruch auf Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) im Gerichtsverfahren bei einer ihrer Ansicht nach un- genügenden Anklage auch mittels eines Antrags auf Ergänzung der Anklage im Sinne einer qualifizierten Tatbegehung bzw. einer härteren rechtlichen Qualifikation durchsetzen. Solche Anträge der Privatkläger- schaft auf Ergänzung der Anklage hat das Sachgericht zu behandeln. Vorliegend könne dem Privatkläger A. mangels einer expliziten Teil- einstellungsverfügung gemäss Bundesgericht nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die mit Verweigerung der Anklageergänzung von der Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gebrachte implizite Teileinstellung nicht mit Beschwerde angefochten habe. Unter diesen Umständen bleibe eine Änderung bzw. Ergänzung der Anklage auch nach dem bundes- gerichtlichen Rückweisungsentscheid noch möglich, da A. eine solche sowohl erst- als auch zweitinstanzlich beantragt habe und sein Antrag bisher nicht korrekt behandelt worden sei. Es sei dabei unerheblich, dass sich dies nicht mehr auf die Zivilforderung auswirken könne. 2.3. Das Bundesgericht wies das Obergericht an, im Rückweisungsverfahren – sofern der Privatkläger an seinem Antrag auf Anklageergänzung festhalte -7- – erneut zu prüfen, ob der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Anklage- ergänzung um die subjektiven Elemente einer versuchten schweren Körperverletzung zu geben sei (Urteil 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 2.6.8). A. hat an seinem Antrag festgehalten (siehe Stellungnahme vom 24. März 2022). In der Folge hat die Staatsanwaltschaft die Anklage am 31. März 2022 ergänzt. Einerseits wurde die Variante der schweren Körper- verletzung präzisiert, nämlich als «den Körper oder ein wichtiges Organ eines Menschen zu verstümmeln oder ein wichtiges Organ unbrauchbar zu machen oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend zu entstellen.». Die Absicht des Beschuldigten wurde dahingehend präzisiert, dass er beabsichtigt habe, A. «in schwerer Weise zu verletzen». Es wird neu ausgeführt, dass er mit seinen heftigen Schlägen mit einem Schlagstock gegen das Gesicht von A. gezeigt habe, dass er zumindest in Kauf genommen habe, bei diesem schwere Narben im Gesicht oder Brüche des Gesichtsschädels und dadurch den Verlust des Augenlichts zu verursachen. 2.4. Das Bundesgericht hat für das Obergericht verbindlich vorgegeben, dass wenn der Privatkläger an seinem Antrag festhalte, zu prüfen sei, ob der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit gegeben werden müsse, die Anklage in tatsächlicher Hinsicht um die subjektiven Elemente einer versuchten schweren Körperverletzung zu ergänzen (Urteil des Bundesgerichts E. 2.6.8 letzter Absatz). Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Bundesgericht – auch unter Beachtung der bisherigen Verfahrensdauer und dem Aspekt der Verfahrensökonomie – die Sache an das Obergericht zurückgewiesen hat, wenn es doch selber davon ausgegangen ist, dass eine Anklageergänzung vom Privatkläger vor erster und zweiter Instanz beantragt worden und in casu zudem zulässig sei. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern das Obergericht von der Argumentation des Bundesgerichts abweichen könnte, ohne die Bindungs- wirkung zu verletzen. Die Zulässigkeit der Anklageergänzung ist deshalb unter Verweis auf E. 2.6.8 des Urteils des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 zu bejahen: […] Unter diesen Umständen bleibt eine Änderung bzw. Ergänzung der Anklage auch nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid noch möglich, da der Beschwerdegegner 2 eine solche sowohl erst- als auch zweitinstanzlich beantragte und sein Antrag bisher nicht korrekt behandelt wurde. Einerseits stellt das Verbot der reformatio in peius vorliegend kein Hindernis dar, zumal die Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger A. im Berufungsverfahren einen Schuldspruch der versuchten schweren Körper- verletzung beantragt haben und das Obergericht in seinem Urteil vom 22. Oktober 2020 bereits einen entsprechenden Schuldspruch ausfällte. -8- Andererseits sind – entgegen dem Beschuldigten – weder ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (aufgrund des früheren Verzichts der Staatsanwaltschaft auf eine Ergänzung der Anklage), noch eine Aufhebung der Gewaltenteilung oder eine Eliminierung des Immutabilitätsprinzips auszumachen. Es mag zwar zutreffen, dass eine Anklageergänzung, obwohl im Gesetz unter strengen Voraussetzungen vorgesehen, an sich problematisch erscheinen kann, vorliegend stellt sich diese Frage jedoch nicht. Das Bundesgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Privatkläger A. sowohl erst- als auch zweitinstanzlich eine Ergänzung der Anklage beantragt hat. Vorliegend hat somit nicht das Sachgericht die Anklageergänzung aus eigenen Antrieb veranlasst und damit auch nicht die Rolle der Anklage übernommen. Stattdessen hat der Privatkläger die Ergänzung der Anklage beantragt, wozu er berechtigt war, zumal er nicht zur Unparteilichkeit verpflichtet ist. Entgegen dem Beschuldigten sind damit keine Verletzungen der EMRK zu erkennen. Im Übrigen stünde es dem Obergericht im Rückweisungsverfahren aufgrund der Bindungswirkung nicht zu, die vom Bundesgericht in casu anerkannte Möglichkeit der Anklageergänzung unter Hinweis auf die EMRK zu verneinen. Das Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 ist zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen. Es handelt sich somit um einen Leitentscheid. Aber auch sonst ist davon auszugehen, dass sich das Bundesgericht mit der Frage der Zulässigkeit einer Anklageergänzung einlässlich auseinandergesetzt hat und dabei auch – wenn auch nicht explizit erwähnt – die Rechtsprechung des EGMR zur EMRK vor Augen hatte, zumal die Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK in den Erwägungen zum Anklagegrundsatz ausdrücklich erwähnt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3). 2.5. Insoweit der Privatkläger A. weitere Ergänzungen der Anklage beantragt, ist ihm nicht zu folgen. Er hat in seinen Stellungnahmen insbesondere eine dahingehende Anklageergänzung beantragt, dass der Beschuldigte – zusätzlich zur ergänzten Anklage vom 31. März 2022 – eine lebens- bedrohliche (Kopf-)Verletzung (Art. 122 Abs. 1 StGB) und eine bleibende Arbeitsunfähigkeit (Art. 122 Abs. 3 StGB, durch Epilepsie und durch die Verletzung der Zähne) von A. billigend in Kauf genommen habe. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft bei der Ergänzung der Anklage – nachdem dafür extra ein Rückweisungsverfahren eingeleitet wurde – sämtliche Tatbestandsvarianten der schweren Körper- verletzung von Art. 122 StGB einlässlich geprüft und die Anklage entsprechend ergänzt hat. Das Gericht kann demgegenüber keine Ergänzung vornehmen (Art. 333 Abs. 1 StGB). Es erscheint aufgrund des erstellten Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht jedoch zumindest fraglich, ob der Beschuldigte in Kauf nahm, A. lebensgefährlich zu verletzen, weshalb auf eine derartige Ergänzung verzichtet werden kann, zumal die -9- Einteilung zu einer der Tatbestandsvarianten von Art. 122 StGB auch keinen Einfluss auf die rechtliche Qualifikation bzw. den Schuldspruch haben kann. Der Privatkläger A. konnte sich zudem bereits mehrfach im erst- instanzlichen Verfahren sowie anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. Oktober 2020 zur Anklage äussern. Weiter nahm er im vorliegenden Rückweisungsverfahren mehrfach die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme wahr. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht auszumachen. Durch die hinreichende Möglichkeit sich zu äussern, erübrigt sich auch die Notwendigkeit einer erneuten mündlichen Verhandlung im Rückweisungsverfahren, wie dies vom Privatkläger beantragt worden war. 2.6. Nach dem Gesagten liegt eine Anklage vor, welche die subjektiven Tatbestandselemente einer versuchten schweren Körperverletzung enthält. Infolge der nun rechtgenügenden Anklage der versuchten schweren Körperverletzung kann ein entsprechender Schulspruch ohne Verletzung des Anklagegrundsatzes erfolgen. Die Rückweisung des Bundesgerichts ist nur hinsichtlich der Anklageergänzung erfolgt, weshalb das Berufungs- verfahren im Übrigen nicht zu wiederholen ist. Es bleibt lediglich zu prüfen, ob der neu angeklagte Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist und ob sich hinsichtlich der rechtlichen Würdigung durch die Anklageergänzung Abweichungen ergeben haben. Das Obergericht erachtet auch die neu in die Anklageschrift auf- genommenen subjektiven Tatbestandsmerkmale in tatsächlicher Hinsicht als erstellt. Es kann zur Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung der Anklageziffer 3 grundsätzlich auf E. 3 (S. 10 ff.) des Urteils des Ober- gerichts vom 22. Oktober 2020 verwiesen werden, welche weiterhin Gültigkeit haben. Die äusseren Geschehnisse vom 11. Mai 2018 in Buchs sowie die von A. erlittenen Verletzungen sind unbestritten und erfüllen den objektiven Tatbestand einer einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand; hingegen nicht denjenigen der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB, womit eine versuchte schwere Körperverletzung in Betracht kommt, sofern der Beschuldigte sämtliche subjektiven Tat- bestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen). Es ist an dieser Stelle zu wiederholen, dass sich das Gericht bei der Beurteilung des subjektiven Tatbestands häufig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen kann, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Bei heftigen Schlägen mit einem Teleskopschlagstock besteht bei der Handhabung des - 10 - Beschuldigten ohne Weiteres die Gefahr, dem Opfer schwere Narben im Gesicht oder Brüche des Gesichtsschädels und den Verlust des Augen- lichts zu verursachen. Die Unkontrollierbarkeit der Schläge ergibt sich auch aus dem dynamischen Geschehen mit der Flucht des Opfers und der Gefahr eines stehenden Opfers, hinzufallen. Somit ist darauf zu schliessen, dass der Beschuldigte es mit der beschriebenen Ausführung von Schlägen mit einem Teleskopschlagstock und dabei insbesondere jenen gegen die empfindliche Kopfregion für möglich halten musste und damit in Kauf nahm, A. in schwerer Weise zu verletzen, namentlich Entstellungen bzw. Narben im Gesicht, Brüche des Gesichtsschädels oder den Verlust des Augenlichts zu verursachen. Somit hat er mindestens eventualvorsätzlich gehandelt, womit der subjektive Tatbestand von Art. 122 StGB erfüllt und ein dementsprechender Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB zu bejahen ist. Ob er demgegenüber für möglich halten musste und in Kauf nahm, bei A. lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen, muss – in Abweichung zum Urteil vom 22. Oktober 2020 – offenbleiben, zumal dies weder dem angeklagten noch ergänzten Sachverhalt entspricht. Der Beschuldigte ist der (eventualvorsätzlich) versuchten schweren Körperverletzung – in der Variante der Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organs oder der Entstellung des Gesichts eines Menschen – gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung geht der (vollendeten) qualifizierten einfachen Körperverletzung vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_954/2010 vom 10. März 2011 E. 3.4), weshalb hierfür kein zusätzlicher Schuldspruch erfolgt. Auf die vom Privatkläger A. beantragten Schuldsprüche der versuchten vorsätzlichen Tötung oder der vollendeten Gefährdung des Lebens ist infolge der Bindungswirkung des Bundesgerichtsentscheids nicht mehr zurückzukommen. 3. 3.1. Insgesamt, d.h. zusammen mit den unbestritten gebliebenen Straf- tatbeständen, hat sich der Beschuldigte des Raubes und der einfachen Körperverletzung (Anklageziffer 1), der versuchten schweren Körper- verletzung (Anklageziffer 3), der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Anklageziffer 4), der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklageziffer 5) sowie der versuchten Hinderung einer Amtshandlung (Anklageziffer 6) schuldig gemacht, was sich mit dem Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2020 deckt und wofür er angemessen zu bestrafen ist. Der Beschuldigte beantragt eine Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren, wobei er von einem Schulspruch der qualifizierten einfachen Körper- verletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB, statt einer versuchten schweren Körperverletzung ausgeht. - 11 - 3.2. Nachdem es bei den selben Schuldsprüchen wie im Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2020 bleibt, ist in Nachachtung der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils grundsätzlich nicht auf die Strafe zurück- zukommen. Es kann auf die grösstenteils unbestritten gebliebenen Erwägungen zur Strafzumessung im Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2020 verwiesen werden (E. 4 S. 18 ff.). Betreffend die Freiheitsstrafe ist lediglich hinsichtlich der Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung in Anbetracht der Ergänzung der subjektiven Tatbestandselemente zu erwähnen, dass sich dadurch keinerlei Änderungen an der Beurteilung des Verschuldens ergeben und die Einsatzstrafe von 3 Jahren unter Berücksichtigung des Versuchs nach wie vor angemessen erscheint. Gemäss der Anklageergänzung wären durch das Tatvorgehen des Beschuldigten ohne Weiteres gravierende Kopfverletzungen, eine Entstellung des Gesichts oder beispielsweise der Verlust des Augenlichts möglich gewesen, wovon bereits bei der Straf- zumessung im Urteil vom 22. Oktober 2020 ausgegangen wurde. Auf die Asperation im Umfang von 1 ¼ Jahren für die weiteren mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikte ist nicht zurück zu kommen. Auch die Täterkomponente wirkt sich nach Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse des Beschuldigten nach wie vor neutral aus. Der Beschuldigte ist mittlerweile 24 Jahre alt. Er befindet er sich seit dem 2. Juli 2018 in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug, wobei er sich weitestgehend wohl- verhalten hat, was neutral zu berücksichtigen ist. Am 14. Oktober 2021 hat er während der Haft geheiratet, was für sich genommen keine wesentliche Veränderung in den persönlichen Verhältnissen darstellt. In beruflicher Hinsicht haben sich soweit ersichtlich keine Änderungen ergeben. Zusammengefasst bleibt es bei der mit Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2020 festgesetzten Strafe, d.h. der Beschuldigte ist zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, zu einer unbedingten Geld- strafe von 10 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 100.00, sowie zu einer Busse von Fr. 300.00 zu verurteilen. 3.3. Der Beschuldigte befindet sich nach wie vor im vorzeitigen Strafvollzug, nachdem sein Haftentlassungsgesuch abgewiesen worden ist. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 64 Tagen (9. September 2016 bis 21. September 2016, 7. April 2017, 14. Mai 2018 bis 2. Juli 2018) und der vorzeitige Strafvollzug von 1464 Tagen (2. Juli 2018 bis 4. Juli 2022), gesamthaft 1528 Tage, sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). - 12 - Nachdem keine Überhaft vorliegt, entfällt der Anspruch des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Entschädigung (Art. 431 Abs. 2 StPO e contrario). Allerdings wird der Beschuldigte die ausgefällte Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren demnächst erstanden haben, weshalb auf dieses Datum hin seine Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug anzuordnen ist. 4. 4.1. Der Beschuldigte beantragt einen Verzicht auf eine Landesverweisung. Im Berufungsverfahren hatte er dies zunächst mit den beantragten Frei- sprüchen und dem Entfallen einer Katalogstraftat, eventualiter mit dem Vorliegen eines persönlichen Härtefalles begründet. Nunmehr beruft er sich zudem auf das Vorliegen von Vollzugshindernissen. Sowohl die Vorinstanz als auch das Obergericht haben den Beschuldigten für 7 Jahre des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Vorliegend liegen mit dem Schuldspruch des Raubes und der versuchten schweren Körperverletzung im Ergebnis zwei Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c und b StGB vor. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 erster Satz StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. - 13 - 4.4. 4.4.1. Zu prüfen ist das Vorliegen eines Härtefalles. Der 24-jährige Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Er wurde in der Schweiz geboren, ist hier aufgewachsen und zur Schule gegangen. Er verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis). Er ist seit dem 14. Oktober 2021 mit einer Schweizerin verheiratet, hat keine Kinder und ist soweit bekannt gesund. 4.4.2. Der Beschuldigte verfügt über zahlreiche Vorstrafen. So wurde er am 8. Dezember 2014 von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau wegen Drohung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung mit grossem Schaden, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG, Beschimpfung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG, Tätlichkeiten und versuchter einfacher Körperverletzung zu einem Freiheitsentzug nach JStG von 40 Tagen verurteilt. Weiter wurde er von der Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau am 17. August 2016 wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führer- ausweis, mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall zu einem Freiheitsentzug nach JStG von 50 Tagen verurteilt. Vorliegend wird er erneut wegen zahlreicher Delikte, die er im Zeitraum zwischen dem 3. September 2016 und dem 11. Mai 2018 verübt hat, schuldig gesprochen. Die genannten Delikte wurden vom Beschuldigten als Minderjähriger und im jungen Erwachsenenalter begangen, jedoch können sie nicht mehr als «bloss» episodenhaft bezeichnet werden. Entscheidend ins Gewicht fällt die Häufigkeit der Straf- fälligkeit, die Vielzahl und Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgüter und die Unbelehrbarkeit, Renitenz und Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber Regeln, Gesetzen und staatlicher Obrigkeit. Letztere muss geradezu als «eindrücklich» bezeichnet werden. Damit ist der Beschuldigte als mehrfach verurteilter, unbelehrbarer Wiederholungstäter zu qualifi- zieren. Er hat teilweise erhebliche Gewaltdelikte begangen und wird auch vorliegend zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er hat mehr als deutlich gezeigt, dass er die hiesige Rechtsordnung nicht respektiert. Der Beschuldigte befindet sich nunmehr seit mehr als vier Jahren in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Dass er sich während- dem wohlverhalten hat, ist zu erwarten und stellt den Normalfall dar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Verbüssung einer langjährigen Freiheitsstrafe nicht spurlos am Beschuldigten vorbeigegangen ist. Dies - 14 - und der Umstand, dass er nunmehr verheiratet ist (siehe dazu unten), verbessert die ihm ansonsten zu stellende schlechte Legalprognose nicht unerheblich. Ob er sich in Freiheit tatsächlich bewähren wird, wird sich jedoch weisen müssen. Die zahlreichen Vorstrafen stellen ein solides Argument für die Begründung einer Landesverweisung dar, welches bei im Aufnahmestaat geborenen und aufgewachsenen Ausländern vom EGMR verlangt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.2.5). 4.4.3. Die persönliche Situation des Beschuldigten ist – anders als noch im Zeitpunkt des Urteils des Obergerichts vom 22. Oktober 2020 – so, dass er und seine Freundin D. am 14. Oktober 2021 und somit während des vorzeitigen Strafvollzugs geheiratet haben, was mit einem Auszug aus dem Eheregister belegt wird. Diesbezüglich haben sich ihre Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). Der Beschuldigte ist nach wie vor kinderlos. Die Ehegatten lassen jedoch ausführen, nach der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug zusammenziehen und eine junge Familie gründen zu wollen. Weiter leben gemäss den Angaben des Beschuldigten seine Mutter, seine Schwester, seine Verwandten, die Familie seiner heutigen Ehefrau und auch seine verbleibenden Kollegen in der Schweiz (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27 ff.). Ist mit dem Landesverweis ein Eingriff in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben verbunden, sind im Rahmen der Härtefallbeurteilung die Kriterien der EMRK zu prüfen. Art. 8 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheits- berechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 1 E. 6.1; BGE 139 I 330 E. 2.1; BGE 137 I 247 E. 4.1.2; BGE 116 Ib 353 E. 3c). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 1 E. 6.1; BGE 137 I 113 E. 6.1; BGE 135 I 143 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens bildet gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts zwar kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung, ein Eingriff erfordere jedoch eine umfassende Interessenabwägung. Dabei komme es namentlich an auf die Art und Schwere der Straftaten, das vom Betroffenen ausgehende Rückfallrisiko, die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz, eine allfällige Kenntnis des Ehepartners von der Straffälligkeit im Zeitpunkt der Eheschliessung, - 15 - dessen Bezug zum Ausweisungsstaat sowie die Interessen allfälliger Kinder (Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). Zum aktuellen Zeitpunkt ist hinsichtlich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK insbesondere die Beziehung zur Ehefrau D. relevant. Hierzu ist auszuführen, dass sich die Paarbeziehung insofern gefestigt hat, als dass die beiden geheiratet haben. Wesentlich ist hierbei jedoch die Tatsache, dass D. von der wiederholten Delinquenz des Beschuldigten im Zeitpunkt der Eheschliessung wusste, da sie die diversen Inhaftierungen mitbekommen hat, an der Berufungsverhandlung anwesend war und den Beschuldigten auch während seiner Inhaftierung geehelicht hat. Somit ging sie die Ehe mit dem Wissen um die wiederholte Delinquenz des Beschuldigten ein und musste bereits in diesem Zeitpunkt mit einer Landesverweisung des Beschuldigten rechnen, dies auch zumal sie anlässlich der Berufungsverhandlung zu diesem Zukunftsszenario befragt wurde. Gleich würde es sich mit der Geburt allfälliger Kinder verhalten, welche im Wissen um die Delinquenz und die allfällige Landesverweisung gezeugt werden würden. Da auch sie tamilischer Abstammung und sie mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache vertraut ist, ist ihr ein relativ hoher Bezug zum Ausweisungsstaat Sri Lanka zu attestieren. Es ist somit denkbar und möglich für sie, sich in Sri Lanka wirtschaftlich und sozial zu integrieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5 und insbesondere die Kriterien 5 bis 7). Dies auch zumal sie selbst angab, schlimmsten Falls mit nach Sri Lanka zu gehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Dies hat umso mehr zu gelten, als das Ehepaar noch kinderlos ist. Daneben ist die Beziehung des Beschuldigten mit seiner Mutter – das Verhältnis zu weiteren Familienangehörigen ist eher schlecht oder nicht existent – zu beleuchten. Er lebte zwar vor seiner Inhaftierung bei ihr und sie besucht ihn im Gefängnis regelmässig. Mit dem Erwachsenwerden und spätestens der Eheschliessung, ist sie jedoch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr als Kernfamilie zu betrachten, zumal der Beschuldigte beabsichtigt nach seiner Haftentlassung mit seiner Ehefrau zu leben. Es ist dem Beschuldigten aufgrund der modernen Kommu- nikationsmittel zudem zumutbar, den Kontakt zu seiner Mutter über die Landesgrenzen zu führen. Auch könnte sie ihn in Sri Lanka oder gegebenenfalls einem Drittland besuchen. Neben diesen Beziehungen ist keine besondere soziale Vernetzung des Beschuldigten in der Schweiz zu erkennen. Seine familiäre und soziale Situation begründet somit – auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK – keinen Härtefall. - 16 - 4.4.4. Die berufliche Situation des Beschuldigten ist als schwierig zu bezeichnen. Zwar gab er anlässlich der Berufungsverhandlung an, aktuell in der Haftanstalt E. eine einjährige Praxisausbildung als Maler zu absolvieren, die er im Dezember abschliessen werde. Ob diese abgeschlossen wurde, ist jedoch nicht näher bekannt. Er führte weiter aus, nach seiner Entlassung eine Ausbildung als Maler EFZ beginnen zu wollen, wofür er nur noch ein weiteres Jahr Ausbildung benötige (Protokoll der Berufungsverhand- lung S. 27). Dieser Wille zur beruflichen Integration ist dem Beschuldigten zugute zu halten. Jedoch hat er es trotz aller Chancen bis anhin verpasst, eine Ausbildung zu absolvieren und so den Grundstein für ein selbst- ständiges Leben zu legen: Sowohl die Ausbildung zum Automobil- assistenten als auch jene zum Lüftungsbauer hat er abgebrochen. Weiter bezog er bereits in jungem Alter Sozialhilfe (act. 1218, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 28). Es erscheint zumindest fraglich, ob er die Ausbildung zum Maler EFZ erfolgreich beenden wird. Der Beschuldigte hat auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt als Arbeits- kraft ohne Lehrabschluss höchstens mittelmässige Aussichten. Diese decken sich in etwa mit den Chancen in Sri Lanka. Insbesondere könnte ihm die hier absolvierte Praxisausbildung zum Maler auch bei der Arbeits- suche in Sri Lanka von Nutzen sein, zumal er eine schweizerische Schul- bildung sowie Sprachkenntnisse – neben Tamil als Muttersprache, Deutsch, Englisch und etwas Spanisch – vorweisen kann (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 27). Den Ausführungen von D., dass in Sri Lanka zum wirtschaftlichen Überleben zwingend ein Universitätsabschluss notwendig sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10), kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden, zumal auch in Sri Lanka handwerkliche Arbeitskräfte benötigt werden. Die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten spricht nach dem Gesagten nicht für einen Härtefall. 4.4.5. Weiter sind die Gegebenheiten zu berücksichtigen, die den Beschuldigten in Sri Lanka erwarten würden. Der Beschuldigte macht geltend, er habe in Sri Lanka niemanden, zu dem er gehen könne. Die einzige Verwandte, die Grossmutter, sei bereits über 80 Jahre alt. Zu ihr habe er – bis auf die drei Male als sie in die Schweiz gekommen sei – gar keinen Kontakt, und er sei in seinem Leben noch nie in Sri Lanka gewesen. Er könne nicht tamilisch lesen und schreiben. D. machte zudem geltend, dass er auch kein Singhalesisch spreche, und deshalb in Sri Lanka Mühe haben werde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Sind Verwandte oder Bekannte im Heimatland vorhanden, erleichtert dies die Integration. Voraussetzung ist dies aber nicht, zumal mit zunehmendem Alter eine Selbständigkeit eintritt. Was seine Sprachkenntnisse betrifft, so hat er selber ausgeführt, dass seine Muttersprache Tamilisch sei. Auch - 17 - wenn die Kenntnisse der Sprache – insbesondere im schriftlichen Gebrauch – nicht umfassend sind, kann davon ausgegangen werden, dass er der Sprache in genügendem Umfang mächtig ist und die für das Leben in Sri Lanka notwendigen Sprachkenntnisse hat. Ebenfalls spricht ein Grossteil der Tamilen in Sri Lanka kein Singhalesisch. Dagegen ist die englische Sprache – die der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben zu- mindest in den Grundzügen beherrscht – allgemein als Verkehrs-, Bildungs- und Verbindungssprache anerkannt (de.wikipedia.org/wiki/Sri_ Lanka#Bevölkerung). Dem Vorbringen des Beschuldigten, dass er die sozialen Bedingungen Sri Lankas nicht kenne, ist weiter zu entgegnen, dass er sich diesen ohne Weiteres anpassen kann, zumal er durch seine Erziehung und sein familiäres und verwandtschaftliches Umfeld über die Grundkenntnisse der Sprache sowie der Kultur verfügt. Er lebte gemäss eigenen Angaben während der Schulzeit zwar etwa während eines Jahres bei einer Pflegefamilie und hat in dieser Zeit nicht viel von der Kultur mitbekommen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 30). Jedoch lebte er bis auf dieses Jahr bei seiner Mutter bzw. bei Verwandten seines Vaters, womit er die tamilische Kultur ausreichend kennenlernte. Auch erwähnte er selbst während der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung diverse Gepflogenheiten der tamilischen Kultur, so namentlich den Ablauf einer Verlobung bzw. das Anhalten um die Hand der Tochter bei den Eltern der Braut (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 31). Auch die angeblich fehlende Kenntnis der Kultur Sri Lankas begründet somit keinen Härtefall, da der Beschuldigte mit dieser in einem ausreichenden Mass vertraut ist. Zusammengefasst erscheint eine soziale und berufliche Eingliederung in seinem Heimatland möglich bzw. die Chancen auf eine solche scheinen dort nicht wesentlich schlechter als in der Schweiz, auch wenn er erst die sprachliche Hürde (insbesondere im schriftlichen Gebrauch) überwinden und soziale Kontakte aufbauen müssen wird, was sicherlich einen gewissen Effort benötigen wird. Ein solche Anstrengung wäre jedoch auch für eine Resozialisierung in der Schweiz erforderlich. 4.4.6. Weiter beruft sich der Beschuldigte zumindest implizit auf das Vorliegen von Vollzugshindernissen. Dies insbesondere mit Eingabe vom 17. Mai 2022, in der er zahlreiche Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka machen lässt. Allfällige Vollzugshindernisse sind bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung zu beachten, soweit die Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 3.4.1). Vollzugshindernisse sind damit bei der Interessenabwägung miteinzubeziehen. Das Strafgericht darf die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht der für den Vollzug zuständigen - 18 - Behörde überlassen, wenn ein Rückweisungsverbot oder andere zwingende völkerrechtliche Normen einer Landesverweisung entgegen- stehen. Bei der vom Strafgericht vorzunehmenden Prüfung ist namentlich der Tatsache Rechnung zu tragen, dass zwischen der Anordnung und dem Vollzug der Landesverweisung eine relativ lange Zeit vergehen kann und dass sich die Umstände, welche einer Landesverweisung entgegenstehen, ändern können. Wenn das Strafgericht aufgrund seiner Prüfung zum Schluss gelangt, dass ein stabiler Zustand besteht, welcher sich aller Voraussicht nach nicht bessern wird, muss es auf die Landesverweisung verzichten, falls sie sich als unverhältnismässig im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB erweist. Umgekehrt kann die Landesverweisung verhältnismässig erscheinen, wenn der dieser entgegenstehende Zustand vorübergehender Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde in der Schweiz geboren und verfügt über eine Auf- enthaltsbewilligung. Es ist nicht ersichtlich, dass es sich bei ihm um einen anerkannten oder vorläufig aufgenommenen Flüchtling handelt. Auch legt er nicht dar, aus welchen konkreten Gründen er bei einer Einreise in sein Heimatland an Leib und Leben gefährdet wäre. Der alleinige Umstand, dass er in der Schweiz zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, führt jedenfalls nicht zur Annahme, dass deshalb für ihn in seinem Heimatland eine ernstliche Gefahr bestehen könnte. Seine Ausführungen, insbesondere in der Stellungnahme vom 17. Mai 2022 betreffen vornehmlich die allgemeine Lage in Sri Lanka. Er lässt hierzu mit Hinweis auf die Lagefortschreibung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 29. Juli 2019 zahlreiche Ausführungen zu diversen Aspekten des Lebens in Sri Lanka vorbringen. Namentlich wird in dieser Lage- fortschreibung ausgeführt, dass sich die Menschenrechtssituation in den vergangenen Monaten insgesamt verschlechtert habe, es diverse Vorfälle von Folter und Polizeigewalt gegeben habe und die Wirtschaft pandemie- bedingt geschrumpft sei. Es mag somit zutreffen, dass sich diesbezüglich in jüngster Vergangenheit Verschlechterungen in der Sicherheits- sowie Wirtschaftslage ergeben haben, von einer «fundamentalen Veränderung», wie sie der Beschuldigte geltend macht, ist jedoch nicht auszugehen. Konkrete Gefahren sind damit für den politisch bisher nicht aktiven Beschuldigten, welcher sich neu in Sri Lanka aufhalten würde, nicht ersichtlich. Hinzuweisen ist zudem auf den Umstand, dass der Beschuldigte nicht muslimischen Glaubens ist, womit ihn zumindest die diesbezüglich im Bericht genannten Verschlechterungen nicht betreffen würden. Da jedoch Sri Lanka nicht als «safe country» gilt, ist derzeit eine zwangs- weise Rückführung nur unter bestimmten Umständen möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_961/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6.2 f.). Bei der Prognose, ob stabile Verhältnisse dem Vollzug einer Landesverweisung - 19 - entgegenstehen, ist zu erwähnen, dass sich die Haftdauer des Beschuldigten in Kürze dem Ende zuneigt. Jedoch können Vollstreckungs- hindernisse auch während der Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren noch entfallen und die besonderen vom Beschuldigten geltend gemachten Vollstreckungshindernisse in einem neuen Licht erscheinen. Selbst wenn heute von einer für die Frage des Vollzugs der Landesverweisung relevanten Gefahr auszugehen wäre, welche sich daraus ergibt, dass der Beschuldigte wegen der Flucht seiner Eltern aus der Heimat Repressalien ausgesetzt sein könnte, können sich im massgebenden Zeitraum die Verhältnisse in Sri Lanka erheblich ändern. Anzumerken ist zudem, dass dem Beschuldigten keine spezielle frühere politische Tätigkeit seiner Eltern in Sri Lanka bekannt ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 33). Denkbar ist überdies, dass sich in der fraglichen Periode auch die Beurteilungsgrundlagen verbessern, die eine Einschätzung der Situation in Sri Lanka erlauben, zumal die Quellenlage heute dünn und zum Teil wenig zuverlässig ist. In der zitierten Lagefortschreibung wird denn auch mass- geblicher Bezug auf Gegebenheiten, wie namentlich die Coronapandemie genommen, deren weiterer Verlauf höchst ungewiss ist. Entsprechend ist vorliegend nicht von einem stabilen Zustand bzw. davon, dass die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist, auszugehen, was bei der Anordnung der Landesverweisung bereits (ausnahmsweise) berücksichtigt werden müsste. Allfällige Vollzugs- hindernisse sind daher im Rahmen des Vollzugs zu prüfen. Es erübrigt sich damit auch die Einholung eines Lageberichts beim Staatssekretariat für Migration (SEM). In einer Gesamtbetrachtung ist beim Beschuldigten auch unter Beachtung dessen, dass er in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist und eine vergleichsweise schwache Beziehung zu seinem Heimatland pflegt, aufgrund seiner erheblichen Integrationsdefizite und seines kriminellen Palmarès knapp nicht von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. 4.5. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass – entgegen der Verteidigung – auch bei Bejahung eines Härtefalls, die öffentlichen Interessen an der Landes- verweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen würden. Betreffend die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz hat sich bereits im Rahmen der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalles gezeigt, dass für ihn im Hinblick auf die relevanten Kriterien eine Ausweisung nach Sri Lanka nicht unverhältnismässig ist. Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig - 20 - erscheint. Diese Beurteilung ist strafrechtlich dergestalt vorzunehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und die Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.6.2). Beim Beschuldigten bestehen bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens ganz erhebliche Zweifel bzw. es ist von einer eigentlichen Schlechtpro- gnose auszugehen. Dies gilt auch im aktuellen Zeitpunkt nach Verbüssung mehrerer Jahre in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug, selbst wenn davon eine gewisse Verbesserung der Prognose versprochen werden kann (siehe dazu oben). Negativ ins Gewicht fällt insbesondere, dass der Beschuldigte mehrfach straffällig wurde und dabei hochwertige Rechtsgüter wie die körperliche Integrität, die Gesundheit aber auch das Vermögen erheblich beeinträchtigt hat. Das öffentliche Interesse an der Vereitelung weiterer Delikte durch den Beschuldigten ist als hoch zu gewichten. Entsprechend vermag das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz – welches im Prinzip einzig auf seinem langjährigen Aufenthalt und der Anwesenheit seiner Ehefrau und seiner Mutter gründet – das öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht zu überwiegen. Dies aufgrund der Vielzahl und der Schwere der Delikte. Deshalb steht einer Ausweisung des Beschuldigten kein das öffentliche Interesse über- wiegendes privates Interesse entgegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Eine Landesverweisung bewirkt in den meisten Fällen eine gewisse Härte. Sie hat ihren Grund jedoch in der Delinquenz der betroffenen Person selber und kann für sich alleine nicht zur Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB führen. Auch ein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz und familiäre Verbindungen bilden keinen Freipass für Straftaten. Zusammenfassend steht dem nicht unerheblichen Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ein sehr hohes öffen- tliches Interesse an seiner Wegweisung und Fernhaltung gegenüber. Weil das öffentliche Interesse überwiegt, kann vorliegend nicht auf die Landes- verweisung verzichtet werden (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die obligatorische Landesverweisung ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt und deshalb anzuordnen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet. 4.6. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Dauer ein grosser Ermessenspielraum zu. Der Beschuldigte hat vorliegend mit der Verurteilung wegen Raubes und versuchter schwerer Körperverletzung gleich zwei Katalogtaten begangen und wird zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren verurteilt. Sowohl der Raub als auch die versuchte schwere Körperverletzung haben hoch- stehende Rechtsgüter beschlagen. Der Beschuldigte ist mit Blick auf die - 21 - weiteren von ihm begangenen Straftaten und seine Vorstrafen als mehr- fach verurteilter unbelehrbarer Wiederholungstäter zu qualifizieren. Angesichts des hohen öffentlichen Sicherungsinteresses hat die Landes- verweisung vorliegend das gesetzliche Minimum von fünf Jahren zu über- steigen. Auf der anderen Seite ist zu beachten, dass es sich bei der Kata- logtat des Raubes in casu nicht um eine besonders schwere Form gehandelt hat und es hinsichtlich der Katalogtat der schweren Körperver- letzung bei einem Versuch geblieben ist, weshalb die Dauer der Landesver- weisung auch nicht im obersten Bereich liegen kann. Mit Blick auf die Verhältnismässigkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in der Schweiz geboren wurde und ihn die Landesverweisung allein schon deshalb erheblich betrifft. Hinzu kommt, dass er sich nunmehr in der Schweiz verheiratet hat. Nach dem Gesagten ist die Dauer der Landes- verweisung auf 7 Jahre festzusetzen. 4.7. Der Beschuldigte, der weder Bürger der EU noch EFTA ist, wird vorliegend zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren verurteilt, und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist da- von auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4; BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob beziehungs- weise inwieweit eine Partei im Berufungsverfahren obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 2.2). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung, mit welcher er beantragt hatte, er sei vom Vorwurf des Raubs freizusprechen und es sei auf eine Landesverweisung zu verzichten, vollumfänglich. Er dringt zwar insoweit durch, als vom Bundesgericht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes hinsichtlich der Anklageziffer 3 festgestellt wurde, was sich jedoch auf das Urteil im Ergebnis nicht auswirkt, zumal die Anklage im Rückweisungs- verfahren ergänzt wurde. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, mit welcher sie einen Schulspruch der versuchten schweren Körper- verletzung statt der qualifizierten einfachen Körperverletzung beantragt hatte, ist vollumfänglich gutzuheissen. Die Berufung des Privatklägers A. ist hinsichtlich des beantragten Schuldspruchs wegen versuchter Tötung - 22 - und Gefährdung des Lebens sowie im Zivilpunkt abzuweisen, hinsichtlich des subeventualiter beantragten Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'000.00 (§ 18 VKD) zu ¾ mit Fr. 6'000.00 dem Beschuldigten und zu ¼ mit Fr. 2'000.00 dem Privatkläger aufzuerlegen. Aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind dem Privatkläger die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten einstweilen vorzumerken. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht sind keine zusätzlichen Verfahrenskosten zu verlegen. 5.2. Die mit Urteil des Obergerichts vom 22. Oktober 2020 festgesetzte Entschädigung des amtlichen Verteidigers und des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers A. für das Berufungsverfahren vor Rück- weisung durch das Bundesgericht erfahren keine Änderung. Sie sind bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 3'000.00 wird vom Beschuldigten entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens zu ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ist weder vom Beschuldigten noch vom Privatkläger zurückzufordern (Art. 426 Abs. 4 StPO; Art. 30 Abs. 3 OHG), weshalb die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung von Fr. 3'600.00 zu Lasten der Staatskasse gehen. 5.3. Für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht ist der amtliche Verteidiger ebenfalls aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Der amtliche Verteidiger hat – ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 300.00 eine Kostennote über Fr. 4'510.00 zuzüglich 7.7 % Mehrwert- steuer eingereicht. Auf diese kann jedoch nur begrenzt abgestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass zum vornherein nur noch Anträge und Aus- führungen im Rahmen der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils zulässig waren. Insbesondere der für die Eingabe vom 17. Mai 2022 geltend gemachte Aufwand von 11.40 Stunden erscheint erheblich über- höht und ist um 5 Stunden zu kürzen. Zwar hat der amtliche Verteidiger zahlreiche Ausführungen zur Lage in Sri Lanka gemacht, was das Thema der Landesverweisung betrifft, jedoch kann die Schilderung einzelner Problembereiche nur in beschränktem Umfang nützlich sein. Auch erübrigt sich der Aufwand von einer Stunde für eine Besprechung mit der Ehefrau - 23 - des Beschuldigten, D., zumal eine solche zur Behandlung der vorliegenden Fragestellungen nicht notwendig erscheint. Es ergibt sich damit ein angemessener Aufwand von rund 9 Stunden. Unter Berücksichtigen des Stundenansatzes von Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT) sowie den Auslagen von Fr. 19.10 und der gesetzlichen Mehrwertsteuer ergibt sich daraus eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'000.00. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte auch diese Entschädigung zu ¾ zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 5.4. Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist für das Berufungs- verfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht gestützt auf die eingereichte Kostennote, jedoch bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), mit gerundet Fr. 1'800.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). 5.5. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung. Die Kostenverlegung des Bezirksgerichts Aarau gemäss Urteil vom 10. April 2019 erweist sich nach wie vor als korrekt und ist zu bestätigen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Schändung gemäss Art. 191 StGB (Anklageziffer 2) freigesprochen. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 StGB (Anklageziffer 1) [in Rechts- kraft erwachsen]; - der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB (Anklage- ziffer 1) [in Rechtskraft erwachsen]; - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 3); - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (Anklageziffer 4) [in Rechtskraft erwachsen]; - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG (Anklageziffer 5) [in Rechtskraft er- wachsen]; - 24 - - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG (Anklageziffer 5) [in Rechtskraft erwachsen]; - der versuchten Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 6) [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der unter Ziff. 2 genannten Bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB und Art. 106 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren, zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 100.00, sowie zu einer Busse von Fr. 300.00, ersatzweise 30 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1528 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Die folgende sichergestellte Waffe wird gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 2 Abs. 1 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum Waffengesetz dem Polizeikommando des Kantons Aargau überwiesen: - 1 Messer mit integriertem Schlagring. 5.2. Folgende sichergestellten Betäubungsmittel werden eingezogen: - ca. 34 Gramm Marihuana, d.h. 21 Gramm aus Minigrips sowie ca. 13 Gramm ab Schachtel auf Schreibtisch Beschuldigter (verwahrt bei Kapo Aargau Betäubungsmittelgruppe) - 25 - Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 5.3. Folgende von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Gegenstände sind den berechtigten Personen innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herauszugeben: - 1 T-Shirt, grau, - 1 Trainerhose, schwarz, - 1 Mobiltelefon Samsung GT-9195, - 1 Mobiltelefon Samsung GT-E1200R, - 1 Mobiltelefon Samsung (defekt), - 1 elektronische Betäubungsmittelmühle, rosa, - 1 Betäubungsmittelmühle, rot, - 1 Betäubungsmittelwaage. - 6 Marihuana-Grips - 1 Mobiltelefon Xperia, weiss (F.) Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Der Beschuldigte wird zufolge Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger G. Schadenersatz von Fr. 60.10 und eine Genugtuung von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. 6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A. eine Genugtuung von Fr. 5'000.00 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7. 7.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 8'000.00 werden zu ¾ mit Fr. 6'000.00 dem Beschuldigten und zu ¼ mit Fr. 2'000.00 dem Privatkläger auferlegt, ihm jedoch aufgrund der ihm gewährten unentgeltlichen Rechts- pflege einstweilen vorgemerkt. 7.2. Die Obergerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt C., für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 auszubezahlen [in Rechtskraft erwachsen]. - 26 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ zurückgefordert, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die Obergerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers A., Rechtsanwalt Julian Burkhalter, für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'600.00 auszubezahlen [in Rechtskraft erwachsen]. 7.4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 1'800.00 auszurichten. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 9'986.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'550.00) werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 7'489.50 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt C., für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'000.00 auszubezahlen [in Rechtskraft erwachsen]. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 14'250.00 zu- rückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. [in Rechtskraft erwachsen] Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung er- folgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklä- gers A., Rechtsanwalt Julian Burkhalter, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'000.00 auszubezahlen. - 27 - 8.4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird zufolge Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger G. einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 588.50 zu bezahlen. Das Obergericht beschliesst: 1. Der Beschuldigte wird – unter Vorbehalt zu verbüssender Umwandlungsstrafen sowie Strafen aus anderen Verfahren – nach Verbüssung der Freiheitsstrafe von 4 ¼ Jahren durch Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs per 28. Juli 2022 aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. 2. Die Haftanstalt E. wird angewiesen, den Beschuldigten per 28. Juli 2022 aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen und dem Obergericht den Vollzug der Entlassung unter Angabe der Adresse, unter welcher der Beschuldigte für das Gericht erreichbar bleibt, mitzuteilen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 28 - Aarau, 4. Juli 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Gilgen