4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3’000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 2'250.00 zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 8'925.10 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'450.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 7'515.70 auszurichten.