6.3. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als korrekt und bedarf keiner Korrektur (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen, weshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Dass kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG erfolgt, führt zu keiner anderen Kostenverlegung, zumal der Strafuntersuchung ein einheitlicher Sachverhaltskomplex zugrunde liegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_993/2016 vom 24. April 2017 E. 5.3 f. und 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 7.4 f.).