6.2. Der amtliche Verteidiger, der keine Kostennote eingereicht hat, ist unter Berücksichtigung der Thematik des vorliegenden Verfahrens und der sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen ermessensweise mit Fr. 3'000.00 (notwendiger und angemessener Aufwand für die Berufungserklärung, vorgängige Berufungsbegründung, vorgängige Anschlussberufungsantwort, Aufwendungen mit prozessleitenden Verfügungen, Kontakte mit dem Beschuldigten, Vorbereitung der Berufungsverhandlung, Teilnahme an der Berufungsverhandlung von insgesamt rund 13 Stunden, zuzüglich pauschalisierte Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m.