Allerdings ist dies allein auf den Umstand zurückzuführen, dass diesem Tatbestand vorliegend keine eigenständige Bedeutung zukommt. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist teilweise gutzuheissen: Anstatt der von ihr beantragten Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten und eine Geldstrafe von 180 Tagesätzen auszusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten ¾ der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.