6. 6.1. Die Berufung des Beschuldigten erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass nebst den Schuldsprüchen wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration und fahrlässiger Körperverletzung kein zusätzlicher Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge mangelnder Aufmerksamkeit (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG) erfolgt. Allerdings ist dies allein auf den Umstand zurückzuführen, dass diesem Tatbestand vorliegend keine eigenständige Bedeutung zukommt.