Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie dem Umstand, dass der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, eine Verbindungsbusse von Fr. 5'000.00 in der Gesamtheit mit der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe und Geldstrafe (siehe dazu oben) angemessen (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). - 23 -