Auch wenn der Beschuldigte im Strafregister nicht verzeichnet ist und somit als nicht vorbestraft gilt, bestehen aufgrund seines sehr leichtfertigen und verantwortungslosen Handelns bei einem gleichzeitig sehr hohen Mass an Entscheidungsfreiheit nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Diesen ist mit einer erhöhten Probezeit von 4 Jahren, wie sie von der Vorinstanz festgesetzt worden ist, angemessen Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB).