5.6. 5.6.1. Die Staatsanwaltschaft hat die Gewährung des bedingten Strafvollzugs für die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe nicht angefochten bzw. ebenfalls eine bedingte Freiheitsstrafe beantragt (siehe Anschlussberufungsbegründung), womit es aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden hat (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 167 E. 1.5.1-1.5.3).