Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass – bei insgesamt neutral zu berücksichtigender Täterkomponente – die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 StGB) bereits erreicht worden und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen ist, weshalb es damit sein Bewenden hat, auch wenn eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen als nicht mehr schuldangemessen mild erscheint.