5.5.2. Die Einsatzstrafe wäre an sich für die fahrlässige Körperverletzung – für welche aufgrund der Schwere des Verschuldens für sich betrachtet noch eine Geldstrafe ausgesprochen werden könnte – unter Berücksichtigung der sie betreffenden verschuldenserhöhenden und verschuldensmindernden Umstände angemessen zu erhöhen. Diesbezüglich ist jedoch zu beachten, dass – bei insgesamt neutral zu berücksichtigender Täterkomponente – die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art.