Insgesamt ist in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration und unter Berücksichtigung des grossen Spektrums der innerhalb des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe denkbarer Erscheinungsformen von Fahrunfähigkeiten von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen auszugehen.