Leicht verschuldenserhöhend ist weiter das sehr hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte verfügte. Es wäre dem Beschuldigten sowohl möglich als auch zumutbar gewesen, auf die Autofahrt zu verzichten und auf die öffentlichen Verkehrsmittel oder allenfalls ein Taxi zurückzugreifen. Er hat mit seiner Trunkenheitsfahrt leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Verbot des Führens eines Motorfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen (BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen).