Während die Polizisten kurz nach dem Unfall beim Beschuldigten noch Alkoholgeruch, ein Zittern sowie Schwanken feststellten (UA act. 23), konnte der untersuchende Arzt im Spital S. um 22:00 Uhr – somit drei Stunden nach der Fahrt – überhaupt keine Auffälligkeiten mehr beobachten (UA act. 25). Es muss daher von einem vergleichsweise noch geringen Rauschzustand ausgegangen werden, was aber mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschuldigte den Grenzwert gemäss Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über die Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr mit 1.06 ‰ nicht nur knapp überschritten hat, nicht zu bagatellisieren ist.