5.4.3. Zusammengefasst erweist sich für die vom Beschuldigten begangene qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als seinem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen. 5.5. 5.5.1. Die Einsatzstrafe für die mit einer Geldstrafe zu sanktionierenden Straftatbestände (Fahren in fahrunfähigem Zustand, fahrlässige Körperverletzung) ist – bei gleichem abstraktem Strafrahmen – für das Fahren in - 20 - fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration als konkret schwerste Straftat festzusetzen.