Der Beschuldigte hat im Strafverfahren zwar verschiedentlich ein Fehlverhalten eingeräumt. Er hat jedoch das Vorliegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration stets bestritten (act. 157 und act. 245), weshalb nicht von einer über eine blosse Tatfolgenreue hinausgehenden Einsicht und Reue auszugehen ist. Jedenfalls ist eine Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, ausgeschlossen.