Insgesamt ist in Bezug auf die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von einem noch leichten Tatverschulden und in Relation zum Strafrahmen von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe – bei isolierter Betrachtung – von einer dafür angemessenen Strafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe auszugehen. 5.4.2. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der 35 Jahre alte Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und deshalb neutral zu beurteilen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4).