Der Beschuldigte verfügte somit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit und hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres einhalten können, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Nicht zu berücksichtigen ist die starke Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt (Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.06 Gewichtspromille) sowie die Tatsache, dass eine Person verletzt wurde, da das damit einhergehende Unrecht bereits durch die Bestrafung wegen Fahrens in - 19 - fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration sowie fahrlässiger Körperverletzung abgegolten wird.