Der Beschuldigte hat leichtfertig und verantwortungslos gehandelt. Weshalb er die zulässige Höchstgeschwindigkeit dermassen überschritten hat, ist nicht nachvollziehbar. Er gab zu Protokoll, er könne es sich nicht erklären, weshalb er so schnell gefahren sei. Er hätte eigentlich gar keinen Stress gehabt (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 14). Es habe sich für ihn angefühlt, als ob er 130 km/h gefahren sei (UA act. 107 f.). Der Beschuldigte verfügte somit über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit und hätte die zulässige Höchstgeschwindigkeit ohne Weiteres einhalten können, was sich verschuldenserhöhend auswirkt.