Vorliegend ist es denn auch nicht nur bei einer den Tatbestand der Verkehrsregelverletzung bereits erfüllenden abstrakten Gefährdung geblieben, sondern es ist durch die Auffahrkollision zu einer damit einhergehenden konkreten Gefährdung von D. gekommen, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Es ist zudem nur dem Zufall zu verdanken, dass trotz des nicht unerheblichen Verkehrsaufkommens und der hohen gefahrenen Geschwindigkeit nicht noch weitere Verkehrsteilnehmer in den Unfall verwickelt worden sind.