Der Reaktionsweg ist bei 205 km/h beinahe doppelt so lange und der Bremsweg dreimal so lange wie bei 120 km/h. Entsprechend schwer wiegt die Gefährdung des geschützten Rechtsguts und das damit einhergehende Verschulden. Vorliegend ist es denn auch nicht nur bei einer den Tatbestand der Verkehrsregelverletzung bereits erfüllenden abstrakten Gefährdung geblieben, sondern es ist durch die Auffahrkollision zu einer damit einhergehenden konkreten Gefährdung von D. gekommen, was sich verschuldenserhöhend auswirkt.