Der Beschuldigte fuhr am 30. April 2020 um ca. 19:05 Uhr auf der Autobahn bei Muhen mit einer Geschwindigkeit von 205 km/h, womit er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 85 km/h überschritt. Der in Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG definierte Grenzwert von 80 km/h ist mit 5 km/h nicht nur knapp überschritten. Der Reaktionsweg ist bei 205 km/h beinahe doppelt so lange und der Bremsweg dreimal so lange wie bei 120 km/h. Entsprechend schwer wiegt die Gefährdung des geschützten Rechtsguts und das damit einhergehende Verschulden.