Mit anderen Worten nimmt mit steigender Fahrgeschwindigkeit gemäss der Gesetzeskonzeption notwendigerweise auch das (abstrakte) Unfallrisiko und folglich die Gefährdung des geschützten Rechtsguts zu. Ohne zusätzliche Umstände, die das bereits gesetzlich vermutete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfer erhöhen, hat sich die Strafe folglich bei einer bloss geringen Überschreitung der Grenzwerte an der gesetzlichen Mindeststrafe zu orientieren. Risikoerhöhende Umstände können insbesondere die Strassenund Sichtverhältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Verkehrsaufkommen sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/