a SVG und die fahrlässige Körperverletzung ist – wie zu zeigen sein wird – aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens auf eine Geldstrafe zu erkennen, zumal sich diese mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den nicht vorbestraften Beschuldigten und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz als angemessen erweist. Entgegen der Staatsanwaltschaft ist die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für sämtliche Straftaten im Sinne einer Einheitsstrafe vorliegend nicht zulässig (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.4).