5.3. Für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG ist von Gesetzes wegen eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG und die fahrlässige Körperverletzung ist – wie zu zeigen sein wird – aufgrund der jeweiligen Schwere des Verschuldens auf eine Geldstrafe zu erkennen, zumal sich diese mit Blick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion, ihre Auswirkungen auf den nicht vorbestraften Beschuldigten und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz als angemessen erweist.