3.3. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht, indem er aufgrund stark übersetzter Geschwindigkeit und der Beeinträchtigung einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration nicht mehr rechtzeitig auf den Spurwechsel von D. reagieren konnte und mit diesem aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit kollidierte, wodurch D. eine Schädelprellung sowie eine Rissquetschwunde erlitten hat. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich dementsprechend auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.