Er kann sich deshalb insbesondere nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen (vgl. BGE 118 IV 277 E. 4a mit Hinweisen). Im Übrigen würde eine allfällige Verkehrsregelverletzung von D. an der Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten ohnehin nichts ändern, da das Strafrecht keine Verschuldenskompensation kennt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.4 mit Hinweisen). - 16 -