Dies gilt umso mehr auf der Höhe eines Beschleunigungsstreifens nach einer Autobahneinfahrt, bei welchem Fahrzeuglenker ohnehin zu erhöhter Vorsicht angehalten sind. Der Beschuldigte durfte bei dieser Ausgangslage zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer durch erhöhte Vorsicht die von ihm geschaffene immense Gefahr ausgleichen würden. Er kann sich deshalb insbesondere nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen (vgl. BGE 118 IV 277 E. 4a mit Hinweisen).