Daraus lässt sich zweifelsfrei schliessen, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Spurwechsels zwischen D. und dem Beschuldigten genügend Abstand bestanden haben muss, sodass es nicht angeht, D. einen Vorwurf zu machen. Für den Beschuldigten war es voraussehbar und er musste auch damit rechnen, dass ein Fahrzeug vor ihm vom Normal- auf den Überholstreifen wechseln könnte. Dies gilt umso mehr auf der Höhe eines Beschleunigungsstreifens nach einer Autobahneinfahrt, bei welchem Fahrzeuglenker ohnehin zu erhöhter Vorsicht angehalten sind.