Hingegen steht fest, dass D. bereits vollständig auf den Überholstreifen wechseln konnte. Als der Beschuldigte dies realisierte, hatte er trotz stark übersetzter Geschwindigkeit und der mit solchen Situationen verbundenen Schrecksekunde noch die Möglichkeit, eine Vollbremsung zu initiieren bzw. «voll in die Eisen» zu gehen, bevor es dann «geknallt» hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 15). Daraus lässt sich zweifelsfrei schliessen, dass zum Zeitpunkt der Einleitung des Spurwechsels zwischen D. und dem Beschuldigten genügend Abstand bestanden haben muss, sodass es nicht angeht, D. einen Vorwurf zu machen.