Vielmehr musste D. seinerseits gestützt auf den aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensgrundsatz nicht damit rechnen, dass nach dem Blick in den Rückspiegel ein Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von mehr als 200 km/h von hinten auf der Überholspur herannahen würde. Ob D. vor dem Spurwechsel den Blinker gesetzt hat oder nicht, lässt sich vorliegend nicht mehr eindeutig feststellen und tut auch nichts zur Sache. Der Beschuldigte war zu Beginn des Spurwechsels noch zu weit entfernt, als dass er dies mit Sicherheit wahrgenommen hätte. Hingegen steht fest, dass D. bereits vollständig auf den Überholstreifen wechseln konnte.